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Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020

Das im Eilverfahren beschlossene Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld ist am 15. März 2020 in Kraft getreten.

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Das im Eilverfahren beschlossene Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld ist am 15. März 2020 in Kraft getreten. Bereits ab sofort können Betriebe die Anträge auf Kurzarbeitergeld gemäß den neuen Regelungen stellen.

  • - Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes oder einer  Betriebsabteilung von
    Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann.
     
  • - Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit
    vollständig erstattet.
     
  • - Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
     
  • - In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den
    Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Die Bundesagentur für Arbeit hat darüber hinaus weitere Erleichterungen beim Antragsverfahren beschlossen:

  • - Es genügt bei der Anzeige des Arbeitsausfalls eine Glaubhaftmachung der Ursachen mit Nachweisen
    in einfacher Form.
     
  • - Auch muss der Antrag nur für den ersten Monat abgegeben werden. In den Folgemonaten reicht die
    Einreichung von Kurzanträgen zusammen mit den Abrechnungslisten, außer für den Fall, dass sich Änderungen ergeben.
     
  • - Die Abschlussprüfungen (ob die Voraussetzungen für KUG tatsächlich vorlagen) werden verschoben, bis die
    krisenhafte Situation beendet ist.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 60% bzw. 67% (bei Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 auf der Lohnsteuerkarte) der Nettoentgeltdifferenz. Die Berechnungsweise mit Beispielen finden Sie im BA-Merkblatt 8a. Umfangreiche und tagesaktuelle Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Webseite der BA.

#Personal

Die Personalkosten stellen im Facility Management eine relevante Kostengröße dar. Dementsprechend hoch ist die Bedeutung einer optimalen Planung dieser Kosten mit Blick auf die Qualität des Immobilienbetriebs. Deshalb beschäftigt sich der gefma-Arbeitskreis Personalbemessung im Facility Management vor allem mit der optimalen Planung des Personalbedarfs und der dafür eingesetzten Methoden.  

Leitung Arbeitskreis Personalbemessung im Facility Management: Prof. Dr. Carolin Bahr / Dr. Joachim Liers