Das im Eilverfahren beschlossene Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld ist am 15. März 2020 in Kraft getreten. Bereits ab sofort können Betriebe die Anträge auf Kurzarbeitergeld gemäß den neuen Regelungen stellen.
- - Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes oder einer Betriebsabteilung von
Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann.
- - Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit
vollständig erstattet.
- - Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
- - In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den
Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Die Bundesagentur für Arbeit hat darüber hinaus weitere Erleichterungen beim Antragsverfahren beschlossen:
- - Es genügt bei der Anzeige des Arbeitsausfalls eine Glaubhaftmachung der Ursachen mit Nachweisen
in einfacher Form.
- - Auch muss der Antrag nur für den ersten Monat abgegeben werden. In den Folgemonaten reicht die
Einreichung von Kurzanträgen zusammen mit den Abrechnungslisten, außer für den Fall, dass sich Änderungen ergeben.
- - Die Abschlussprüfungen (ob die Voraussetzungen für KUG tatsächlich vorlagen) werden verschoben, bis die
krisenhafte Situation beendet ist.
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt 60% bzw. 67% (bei Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 auf der Lohnsteuerkarte) der Nettoentgeltdifferenz. Die Berechnungsweise mit Beispielen finden Sie im BA-Merkblatt 8a. Umfangreiche und tagesaktuelle Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Webseite der BA.